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Keine Arbeitslosengeldsperre: Wichtiger Grund rechtfertigt Aufhebungsvertrag oder eigenständige Kündigung

Kündigen Arbeitnehmer oder schließen sie einen Aufhebungsvertrag, erhalten sie im Regelfall eine zwölfwöchige Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld. Denn sie haben ihre Arbeitslosigkeit mitverschuldet. Dass dies nicht immer so sein muss, zeigt ein aktueller Fall des Sozialgerichts Dortmund.

Eine Arbeitnehmerin war schwanger. Es handelte sich um eine Risikoschwangerschaft mit der Gefahr einer Fehlgeburt. Sie bedurfte dringender Unterstützung und beschloss, zum Kindsvater zu ziehen. Dieser wohnte jedoch an einem anderen Ort, weshalb sie ihren Arbeitsplatz aufgeben musste und mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung schloss.

Die Bundesagentur für Arbeit verhängte daraufhin eine Sperrfrist für den Bezug des Arbeitslosengeldes. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen und erhielt Recht: Sie hatte einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags. Die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses war ihr nicht zumutbar, da sie der dringenden Unterstützung des Kindsvaters bedurfte.

Hinweis: Die Bundesagentur für Arbeit darf keine Sperrfrist verhängen, wenn Arbeitnehmer für die Kündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrags einen wichtigen Grund haben. Ein solcher lag hier vor. Es gibt eine ganze Anzahl anderer Fallkonstellationen, in denen dies auch der Fall sein kann. Zu denken ist hier in erster Linie an schwere Erkrankungen oder Mobbing.


Quelle: SG Dortmund, Urt. v. 27.02.2012 - S 31 AL 262/08
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2012)

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