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Private Dienstwagennutzung: Der Rückforderung innerhalb der Kündigungsfrist müssen Gründe zugrunde liegen

Nutzen Arbeitnehmer einen Dienstwagen, sind die Probleme häufig vorprogrammiert - zumindest am Ende des Arbeitsverhältnisses. Die gängige Praxis, während der Kündigungsfrist einen Außendienstler freizustellen und sofort das Fahrzeug zurückzuverlangen, wird in aller Regel mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen sein.

In einem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall durfte eine Arbeitnehmerin ihren Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen. Der Arbeitsvertrag sah eine Klausel vor, nach der die Arbeitgeberin im Fall einer Kündigung die Arbeitnehmerin freistellen und die Überlassung des Dienstwagens widerrufen durfte.

Genauso verfuhr die Arbeitgeberin. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis, stellte die Arbeitnehmerin frei und verlangte den Dienstwagen heraus. Dem kam die Arbeitnehmerin nach, klagte dann jedoch eine Nutzungsentschädigung ein, da sie den Wagen während der Kündigungsfrist privat nicht mehr fahren konnte.

Damit hatte sie vor Gericht auch Erfolg. Denn die Arbeitgeberin durfte zwar grundsätzlich die Überlassung des Dienstwagens widerrufen, hier war dies jedoch ausnahmsweise unbillig. Die Arbeitgeberin konnte nämlich keine Gründe dafür vortragen, weshalb sie das Fahrzeug sofort zurückgefordert hatte.

Hinweis: Nur bei Vorliegen eines Grunds ist der Arbeitgeber berechtigt, schon während der Kündigungsfrist einen Dienstwagen herauszuverlangen.


Quelle: BAG, Urt. v. 21.03.2012 - 5 AZR 651/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2012)

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