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Bei Lärmbelästigung: Für Mietminderung keine konkreten Protokollierungspflichten vonnöten

Die Mieter einer Wohnung hatten die Miete um 20 % gemindert, da in dem Mehrfamilienhaus einige Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt worden waren, wodurch sich die langjährigen Mieter belästigt fühlten. Da kein Lärmprotokoll vorlag, wollte der Vermieter die Mietminderung nicht akzeptieren und kündigte den Mietern wegen Zahlungsverzugs fristlos. Dies ließ der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nicht durchgehen. Eine Mietminderung erfordert keine nähere Begründung, denn der Mieter muss lediglich einen konkreten Mangel vortragen, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt. Ein Lärmprotokoll ist nach dem BGH nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn ein Mieter die Mietmängel - also zum Beispiel Partygeräusche, Musik oder Ähnliches - beschreibt und genau angibt, zu welcher Tageszeit, wie lange und wie häufig diese Störungen auftreten.

Nach dem BGH muss ein Mieter nicht mitteilen, wie er den Prozentsatz einer Mietminderung ermittelt hat, auf welche Weise er sich beeinträchtigt fühlt oder worin die konkrete Ursache liegt. Insbesondere ist ein minutiöses Lärmprotokoll keine Voraussetzung.

Hinweis: Der BGH fordert also kein Protokoll. Zu empfehlen ist es trotzdem, denn letztendlich wollen Mieter erreichen, dass der Lärm aufhört. Ein Vermieter kann aber nur dann einschreiten, wenn er dem Störenfried genau sagen kann, was wann nicht vertragsgemäß vonstatten ging. Zumindest für das erfolgversprechende Einschreiten des Vermieters wird also weiterhin ein Lärmprotokoll erforderlich sein.


Quelle: BGH, Urt. v. 29.02.2012 - VIII ZR 155/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2012)

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