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Schadenseratz: Haftung bei Verfolgungsfahrten

Der Halter eines Kfz haftet für Sachschäden, die bei einer Verfolgungsjagd seines Fahrzeugs durch die Polizei entstehen.

Ein Fahrzeugführer entzog sich einer Polizeikontrolle und verletzte dabei eine Polizeibeamtin. Es kam daraufhin zu einer Verfolgung auf der Autobahn bei Geschwindigkeiten zwischen 180 und 200 km/h mit mehrfachem Fahrstreifenwechsel und unter Mitbenutzung des Standstreifens. Der Polizei gelang es schließlich, die Fahrstreifen mit langsam fahrenden Einsatzfahrzeugen und den Standstreifen mit einem Lkw zu blockieren. Bei dem Versuch des Flüchtenden, zwischen den Polizeiwagen durchzufahren, wurde er von einem der Einsatzfahrzeuge von hinten gerammt, wobei auch die anderen Einsatzfahrzeuge beschädigt wurden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem geschädigten Land als Halter der Polizeifahrzeuge Schadensersatz in einer Größenordnung von 17.000 Euro zugesprochen. Die Haftung des Halters des Fluchtfahrzeugs begründet der BGH damit, dass sich im vorliegenden Fall die Polizeibeamten herausgefordert gefühlt haben, die Verfolgung und die dabei eingesetzten Mittel verhältnismäßig waren und dies für den Verfolgten auch erkennbar war.

Hinweis: Eine derartige Haftung ist durch eine Vielzahl von Gerichten in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der (vorläufigen) Festnahme oder der Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch Flucht zu entziehen versucht hat. Erforderlich ist, dass der Flüchtende diesen Personen einen Anlass gibt, ihn zu verfolgen und sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erleiden.

Voraussetzung für die Haftung ist in solchen Fällen immer, dass der in Anspruch genommene Fliehende seinen Verfolger in vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat. Der Fliehende muss sich also bewusst sein, dass sein Verfolger aufgrund der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahr einen Schaden erleiden kann.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2012)

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