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Haftungsfrage bei Personenschäden: Beteiligte Fahrzeughalter sind prinzipiell als Gesamtschuldner zu betrachten

Dass es auch im Verkehrsrecht bestimmte Konstellationen geben kann, die einem juristischen Laien nur schwer zu erklären sind, zeigt der Fall, den das Oberlandesgericht Nürnberg zu entscheiden hatte. Hier war ein Linienbus auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren, weil dieses seine Geschwindigkeit verringert hatte. Bei dem Verkehrsunfall wurden Fahrgäste im Bus verletzt.

Nach Ansicht der Nürnberger Richter haften in einem solchen Fall die Halter der beteiligten Fahrzeuge als sogenannte Gesamtschuldner für die Personenschäden. Das bedeutet, dass beide Fahrzeughalter in voller Höhe für etwaige Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldforderungen in Anspruch genommen werden können. Im Innenverhältnis der Halter untereinander kann dann ein Ausgleich entsprechend der jeweiligen "Schuldanteile" am Unfall vorgenommen werden.

Auch das Argument des Pkw-Halters, für ihn sei dieser Unfall ein "unabwendbares Ereignis" gewesen und seine Haftung dementsprechend auf null zu reduzieren, wollte das Gericht nicht gelten lassen. Zwar könne dieses Argument im Einzelfall einen Wegfall der Haftung zur Folge haben. Allerdings gelte es lediglich im direkten Verhältnis zwischen den Fahrzeughaltern und nicht gegenüber weiteren Beteiligten, wie im zugrundeliegenden Fall gegenüber den verletzten Fahrgästen des Busses.

Hinweis: Es muss daher in einem Verfahren geklärt werden, ob und in welcher Höhe die beiden Halter für die entstandenen Verletzungen aufkommen müssen. In einem zweiten Verfahren muss dann die Haftungsquote ermittelt werden - also wie hoch der jeweilige Verschuldensanteil an dem Unfall war.


Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.01.2012 - 4 U 2222/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2012)

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