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Durchgehende Arbeitsunfähigkeit: Verfall von Urlaubsansprüchen 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres

Urlaubsansprüche verfallen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des jeweiligen Jahres, in dem der Urlaub hätte genommen werden können. Die Ansprüche auf Erholungsurlaub sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht mit Geldleistungen abzugelten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Ende letzten Jahres entschieden.

Eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen, die über einen Zeitraum von 15 Monaten hinausgehen, sei nicht zulässig.

Hinweis: Erkranken Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum, ist in den meisten Fällen mehr zu regeln als nur der Urlaubsanspruch. Aber auch diesbezüglich sollten sich Arbeitnehmer nicht allzu lange Zeit lassen, da sie anderenfalls Urlaubstage verlieren können.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.12.2011 - 10 Sa 19/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2012)

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