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Blechschäden nach Alkoholrausch: Haftpflichtversicherung kann Leistung bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung verweigern

Werden bei einem Verkehrsunfall keine Personen verletzt, sondern nur die beteiligten Fahrzeuge beschädigt, ist alles halb so schlimm. Schließlich gibt es Haftpflichtversicherungen, die sich um die entstandenen Schäden kümmern.

Allerdings kann eine Versicherung im Einzelfall ihre Leistungen kürzen oder gar komplett verweigern. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig war. Stellt sich eine derartige grobe Verletzung der Versicherungspflichten erst heraus, wenn die Versicherung den Schaden bereits bezahlt hat, steht ihr ein Regressanspruch gegen ihren Versicherungsnehmer zu.

Hinweis: Das Verbot, unter Alkoholeinfluss Auto zu fahren, hat unbestritten seine Berechtigung. Dieses Urteil zeigt, dass neben der Unfallgefahr und dem potentiellen Verlust des Führerscheins obendrein ein immenses Kostenrisiko besteht.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.01.2012 - IV ZR 251/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2012)

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