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Schadensregulierung nach Verkehrsunfall: Geschädigter muss sich nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen

Nach einem Verkehrsunfall ziehen sich die Verhandlungen mit der eigenen oder auch der gegnerischen Versicherung oftmals in die Länge. Denn naturgemäß sind Versicherungen zurückhaltend, wenn sie etwas zahlen sollen.

Das Landgericht Saarbrücken hat sich Ende letzten Jahres mit der Frage beschäftigt, ob ein Geschädigter sein Fahrzeug nach dem Unfall "einfach so" reparieren lassen kann oder sich etwa von der gegnerischen Versicherung eine preisgünstigere Möglichkeit entgegenhalten lassen muss. Nach Ansicht der Saarbrücker Richter muss er dies nicht.

Der Geschädigte müsse sich als Laie auf die ihm erteilte Werkstattrechnung bzw. auf einen Kostenvoranschlag verlassen können. Die auf einer Rechnung aufgeführten Posten sprächen deutlich dafür, dass die Reparaturen auch notwendig gewesen wären. Selbst wenn die Reparatur teurer als erwartet ausfalle, könne dies generell nicht zu Lasten des Geschädigten gehen.

Hinweis: Im Einzelfall kann es Aspekte geben, die eine günstigere Reparaturvariante sinnvoll erscheinen lassen, zum Beispiel wenn ein größerer Bereich des Autos lackiert wurde als überhaupt beschädigt worden ist. Daher kann hier im Zweifel nur eine Rechtsberatung empfohlen werden.


Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 16.12.2011 - 13 S 128/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2012)

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