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Leichte Fahrlässigkeit: Keine Haftung des Arbeitnehmers für zwölf entwendete Mobiltelefone

Ein Arbeitnehmer, ein ausgebildeter Einzelhandelskaufmann, war als technischer Verkaufsberater beschäftigt. Sein Arbeitgeber betrieb in einem Einkaufszentrum einen Handy-Shop. Am 05.05.2011 wurden gegen 19.30 Uhr zwölf hochwertige Mobiltelefone mit einem Gesamtwert von über 6.000 EUR aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Der Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Verkaufsgespräch.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat entschieden, dass dem Arbeitgeber keine Schadenersatzansprüche in Bezug auf die gestohlenen Handys zustehen. Dem Arbeitnehmer könne nur leichteste Fahrlässigkeit angelastet werden. Für diesen Grad der Fahrlässigkeit bestehe keine Ersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Hinweis: Auch bei ansonsten vergleichbaren Sachverhalten muss differenziert werden. Je nachdem, welcher Grad des Verschuldens dem betroffenen Arbeitnehmer vorzuwerfen ist, kann sehr wohl eine Schadenersatzpflicht bestehen.


Quelle: ArbG Oberhausen, Urt. v. 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2012)

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