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Katholischer Arbeitgeber: Entlassung des Chefarztes wegen erneuter Heirat unwirksam

Heiratet der Chefarzt einer katholischen Klinik ein zweites Mal, so kann ihm allein aus diesem Grund nicht gekündigt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Einrichtungen von Religionsgemeinschaften können von den dort Beschäftigten zwar ein loyales Verhalten verlangen, das sich mit dem Selbstverständnis der jeweiligen Religion deckt. Allerdings müsse das als Verstoß in diesem Sinne geltende Verhalten des Arbeitnehmers ein "hinreichend schweres Gewicht" haben, um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Um die "hinreichende Schwere" festzustellen, muss im konkreten Einzelfall eine Abwägung der Interessen beider Seiten stattfinden. Diese Abwägung fiel hier zugunsten des Arbeitnehmers aus, da die Klinik sowohl Mitarbeiter katholischen als auch nicht-katholischen Glaubens beschäftigte. Zudem hielt der Arbeitnehmer nach wie vor generell an den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre fest. Einzige Ausnahme bildete hier der zum innersten Bereich seines Privatlebens zählende Umstand einer erneuten Heirat.


Quelle: BAG, Urt. v. 08.09.2011 - 2 AZR 543/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2012)

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