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Entlassung unwirksam: Wer tatsächlich krank ist, darf auch mit Krankschreibung drohen

Grundsätzlich steht Arbeitnehmern in Deutschland die sogenannte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. Selbst wenn sie aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit nicht ihrer Arbeit nachkommen können, haben sie einen Anspruch auf Weiterzahlung ihres Lohns für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Arbeitnehmer nachweislich seine Krankheit nur vorgibt. Er darf dann auch keine Krankschreibung androhen.

Ist der betreffende Arbeitnehmer jedoch tatsächlich krank und trotzdem zur Arbeit erschienen, kann er nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz etwa im Rahmen eines Streits seinem Arbeitgeber mit Krankschreibung drohen. In einem solchen Fall liegt keine Täuschung über den eigenen Gesundheitszustand und damit auch keine Schädigung des Arbeitgebers vor. Somit war die Entlassung eines Lkw-Fahrers nach dessen Weigerung, nach Feierabend noch eine weitere Fahrt anzutreten, bzw. nach dessen Androhung der Krankschreibung rechtswidrig.

Hinweis: Dieser Fall stellt eine Ausnahme dar, denn in vielen anderen Fällen wird die Krankschreibung als wirksames Druckmittel dem Arbeitgeber gegenüber angesehen. Sie ist eine schwerwiegende Verletzung des Vertrauensverhältnisses und zugleich ein Grund für eine fristlose Kündigung.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2010 - 10 Sa 308/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2011)

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