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Montagsauto: Vor Rücktritt vom Kaufvertrag muss eine angemessene Frist gesetzt werden

Ist man nach dem Erwerb eines sogenannten "Montagsautos" öfter in der Werkstatt zu Gast als auf der Straße unterwegs, steigt nachvollziehbarerweise der Wunsch, das Auto dem Hersteller zurückzugeben und sein Geld zurückzuverlangen.

Dies ist selbst bei einem insgesamt sehr schlecht verarbeiteten Auto jedoch nicht ganz einfach, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat. Zuvor muss eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer eine Nachbesserung erfolgen kann. Dies gilt zumindest dann, wenn zwar zu erwarten ist, dass die aufgetretenen Mängel auf absehbare Zeit nicht vollständig zu beheben sein werden, diese Mängel aber an verschiedenen Fahrzeugteilen auftreten und insgesamt als nicht allzu schwerwiegend anzusehen sind.

Hinweis: Hierzulande ist ein Auto oft mehr als nur ein Fortbewegungsmittel. Daher werden Mängel am Fahrzeug oft als schmerzlicher empfunden, als sie es faktisch sind. Es ist deshalb ratsam, besonnen vorzugehen und anwaltlichen Rat aufzusuchen, damit die Sachlage angemessen und sachlich bewertet werden kann.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2011 - I-3 U 47/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2011)

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