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Fortbestehende Unterhaltspflicht: Freiwillige Reduzierung der Wochenarbeitsstunden als leichtfertig anzusehen

Ist jemand zur Zahlung von Unterhalt für sein Kind verpflichtet, muss er alles unterlassen, was dazu führen kann, dass sein Einkommen derart reduziert wird, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dies dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige seine ursprünglich volle Erwerbstätigkeit auf 25 Wochenstunden und damit auch sein Einkommen entsprechend reduziert. Im unterhaltsrechtlichen Sinne handelt er dadurch leichtfertig, so dass seine Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang fortbesteht. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige nachweisen kann, dass er seine Arbeitsstelle sonst entweder verloren hätte oder diese arbeitgeberseitig sowieso gekürzt worden wäre.


Quelle: BGH, Urt. v. 30.03.2011 - XII ZR 3/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2011)

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