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Kindergeldfestsetzung: Rückwirkende Aufhebung möglich

Wird Eltern Kindergeld zugesprochen, so hat die Entscheidung der Behörde grundsätzlich eine Bindungswirkung für die Zukunft. Die Kindergeldfestsetzung ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes (sog. Monatsprinzip). Verändern sich die Umstände, aufgrund derer das Kindergeld bewilligt worden ist, kann die Festsetzung ab dem auf die Änderung folgenden Monat aufgehoben bzw. abgeändert werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann eine solche Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung sogar rückwirkend erfolgen. Dies gelte für den Fall, in dem eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachträglich unrichtig wird. In dem hier einschlägigen Fall hatte die volljährige Tochter die Schule abgebrochen, so dass den Eltern ab dem darauffolgenden Monat kein Kindergeld mehr zustand.

Hinweis: Steuerliche Vorschriften sind sehr kompliziert und unterliegen einem ständigen Wandel. Das hat zum einen zur Folge, dass man selbst kaum versteht, welche Rechte und Pflichten man genau hat, zum anderen, dass selbst die Finanzbehörden nicht immer korrekt handeln. Es empfiehlt sich daher, bei Problemen den Rat eines Anwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.


Quelle: BFH, Urt. v. 03.03.2011 - III R 11/08
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2011)

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