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Fahrsicherheitstraining: Haftung durch AGB nicht automatisch ausgeschlossen

Sinn und Zweck eines Fahrsicherheitstrainings ist es, extreme bzw. gefährliche Verkehrssituationen heraufzubeschwören, um den Umgang mit dem Fahrzeug und die Reaktion zu schulen. Fraglich ist dabei, wie ein Unfall während eines solchen Trainings rechtlich zu beurteilen ist.

Dazu hat sich jüngst das Oberlandesgericht Koblenz geäußert. Kommt es bei einem Fahrsicherheitstraining zu einem Zusammenstoß zweier Motorräder, weil eines von ihnen in einer Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit aus der Kurve herausgetragen wird, trägt der Fahrer des zu schnell fahrenden Motorrads die alleinige Haftung. Dies gelte auch, wenn - wie üblich - die Haftung des Veranstalters durch dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt ist. Das bedeute nicht, dass die Haftung der Teilnehmer untereinander ausgeschlossen ist. Die Erklärung, dass das Training auf eigene Gefahr durchgeführt wird, beziehe sich insoweit auf das Verhältnis zwischen Teilnehmer und Veranstalter und nicht auf das der einzelnen Teilnehmer zueinander.


Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 14.03.2011 - 12 U 1529/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2011)

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