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Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen: Kündigung bei Beschäftigungsalternativen unwirksam

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber zur Folge haben. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer solchen Entlassung ist jedoch, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.

Ein als Ladenhilfe in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer muss grundsätzlich mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit alkoholischen Getränken erfordern. Macht er geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber begründen und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht.

Aufgrund dieser Erwägungen hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung eines gläubigen Moslems für unwirksam erklärt und dem klagenden Arbeitnehmer Recht gegeben, der sich auf seine Religionsfreiheit berufen hatte. Der Arbeitgeber habe die sich daraus ergebenden Einschränkungen hinzunehmen und diese bei der Verteilung der Aufgaben zu berücksichtigen.

Hinweis: Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber gegenüber seinen Angestellten ein Direktionsrecht zu, d.h., er kann auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Organisation und die Arbeitsverteilung in seinem Betrieb selbst vornehmen. Nur er ist dafür zuständig und verantwortlich. Allerdings hat das Recht des Arbeitgebers auch seine Grenzen. Fühlen Sie sich als Arbeitnehmer übervorteilt, kann sich ein vertrauensvolles Gespräch mit dem Chef und im Zweifel das Einholen von Rechtsrat lohnen.


Quelle: BAG, Urt. v. 24.02.2011 - 2 AZR 636/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2011)

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