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Bestandskräftige Bescheide: Eingabefehler ist bei elektronischer Steuerklärung entschuldbar

Wird ein irrtümlich vergessener Abzugsposten dem Finanzamt nachträglich gemeldet, lässt sich dies selbst dann noch mindernd berücksichtigen, wenn der Einkommensteuerbescheid schon bestandskräftig, also die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Hier kommt nach der Abgabenordnung eine Berichtigung wegen neuer Tatsachen in Betracht, wenn

  • der Bescheid noch nicht verjährt ist,
  • Belege oder Sachverhalte nachgereicht wurden, die bei Erstellung der Steuererklärung nicht bekannt waren, und
  • den Steuerzahler kein Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft.

Als grobes Verschulden gelten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn Bürger, Unternehmer oder ihre Steuerberater die Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzen. Hierunter fällt beispielsweise, wenn eine im Formular ausdrücklich gestellte und verständliche Frage nicht beantwortet wird. Fehler, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer wieder gerechnet werden muss, begründen hingegen keine grobe Fahrlässigkeit. Das gilt beispielsweise, wenn beim Ausfüllen der elektronischen Steuererklärung über ELSTER Fehler unterlaufen, z.B. weil Vorsorgeaufwendungen nicht in die Eingabemaske eingetragen werden. Dies ist keine grobe Fahrlässigkeit, weil bei der Bearbeitung größerer Dokumente am Computer nach der allgemeinen Lebenserfahrung Fehler auch bei großer Sorgfalt vorkommen können.

Hinweis: Grundsätzlich kann ein grobes Verschulden auch darin bestehen, dass Sie nicht rechtzeitig gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen. Das gilt aber nur, wenn sich Ihnen innerhalb der Einspruchsfrist die Geltendmachung von Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Daher können z.B. noch Belege nachgereicht werden, die erst später bei der Post lagen.


FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.12.2011 - 5 K 2099/09, Rev. (BFH: X R 8/11)
FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30.06.2010 - 2 K 742/09, Rev. (BFH: VI R 5/11)
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2011)

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