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Wohnungsüberlassung an Angehörige: Wann sind besondere Nachweise erforderlich?

Treffen Sie mit Verwandten eine Vereinbarung, wird der Inhalt vom Finanzamt nur unter besonders strengen Bedingungen anerkannt. Dabei steht Ihnen zwar grundsätzlich frei, Verträge mit Angehörigen so zu gestalten, dass sie für die Familie steuerlich möglichst günstig sind, allerdings könnte dies dazu führen, dass denkbare Gestaltungsoptionen missbraucht werden. Deshalb werden Vertragsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen steuerrechtlich nur dann anerkannt, wenn

  • die betreffenden Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und
  • sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.

Diese kritische Würdigung kommt in der Praxis immer wieder bei Mietverträgen zwischen Verwandten vor. Zwar muss die vereinbarte Miete nicht marktüblich sein, aber der vereinbarte Betrag muss tatsächlich gezahlt werden. Dabei kann die Miete alternativ auch durch Dienstleistungen des Bewohners beglichen werden. Damit das funktioniert, müssen über den Wert von Mietzins und Arbeitsentgelt eindeutige Vereinbarungen getroffen werden.

In einem jetzt entschiedenen Fall durften die Eltern das Haus des Sohns als Altersruhesitz bewohnen. Der Vater sollte die geschuldete Miete durch Ausbauarbeiten begleichen. Diese Vereinbarung war allerdings nicht schriftlich fixiert worden. Das Finanzgericht Hessen erkannte die Vereinbarung deshalb nicht an. Vielmehr ist erforderlich, dass über die Verrechnung dieser Ansprüche - etwa über die Summe der angerechneten Stundenlöhne - entsprechende Aufzeichnungen vorliegen.

Hinweis: Im Streitfall war davon auszugehen, dass das Haus den Eltern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, so dass ein Werbungskostenabzug ausschied. Das wäre auch für Schuldzinsen der Fall, die vor dem Einzug im Rahmen der Bauphase entstanden sind. Denn hier fehlt es am wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer anschließenden Vermietung des Gebäudes.


FG Hessen, Urt. v. 27.10.2010 - 3 K 646/06, rkr.
FG Hessen, Urt. v. 27.10.2010 - 3 K 2511/06, rkr.
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2011)

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