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Mietzahlungen: Klage auch auf zukünftige Leistungen möglich

Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach und zahlt keine Miete, kann der Vermieter diese selbstverständlich einfordern und im Zweifel einklagen. In aller Regel richten sich solche gerichtlich geltend gemachten Ansprüche auf bereits bestehende Mietrückstände.

Allerdings ist auch die Durchsetzung eines Anspruchs auf noch ausstehende Mietzahlungen möglich - so jedenfalls die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bereits in der Vergangenheit Mietrückstände von mehr als einer Monatsmiete bestanden haben, so dass auch für die Zukunft die berechtigte Besorgnis besteht, dass die Mieter nicht zahlen werden.

Hinweis: So selbstverständlich, wie sich das Fazit dieser Entscheidung des BGH anhören mag, ist die Sachlage jedoch nicht. Daher ist es vor der Geltendmachung von etwaigen Forderungen ratsam, sich fachlichen Rat einzuholen.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.05.2011 - VIII ZR 146/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2011)

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