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Unwirksame Renovierungsklausel: Verjährung von Erstattungsansprüchen

Ende 2007 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Renovierungsklauseln mit starren Fristen eine Absage erteilt. Sah ein Mietvertrag vor, dass der Mieter in festen Zeitabständen sogenannte Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, hielt das Gericht dies für unwirksam. Mieter, deren Verträge solche Klauseln enthielten, mussten folglich überhaupt nicht renovieren - auch nicht bei Auszug.

In dem Fall, den der BGH kürzlich zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, wie lange die Kosten der Renovierungsarbeiten geltend gemacht werden können, die von Mietern in Unkenntnis dieser juristischen Lage durchgeführt wurden.

Der Kläger und seine Ehefrau waren bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Ihr Mietvertrag enthielt eine unwirksame Renovierungsklausel. Die Mieter ließen die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses dennoch für über 2.500 EUR renovieren. Später erfuhren sie, dass sie zu der Ausführung dieser Arbeiten nicht verpflichtet gewesen wären. Mit ihrer am 22.12.2009 eingereichten Klage forderten die Mieter die Erstattung der Renovierungskosten. Die Vermieter waren der Ansicht, etwaige Ansprüche könnten jedenfalls nicht mehr geltend gemacht werden, weil diese verjährt seien.

Nach Auffassung des BGH zu Recht. Die im Mietrecht geltende Frist von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses gelte auch für Ersatzansprüche wegen irrtümlich durchgeführter Renovierungsarbeiten.

Hinweis: Wegen der mietrechtlichen Sechsmonatsfrist sollten sowohl Mieter als auch Vermieter bei Unklarheiten so schnell wie möglich anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, damit die Durchsetzung etwaiger Ansprüche nicht an der Verjährungsregelung scheitert.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.05.2011 - VIII ZR 195/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2011)

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