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Benutzungspflicht: Fahrradweg muss auch befahren werden, wenn er nicht den Mindestanforderungen entspricht

Ist ein Radweg vorhanden, müssen Fahrradfahrer diesen benutzen. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch, wenn der Radweg nicht den Mindestanforderungen entspricht, er also z.B. schmaler ist als die vorgeschriebenen 1,50 m. Voraussetzung ist allerdings, dass die Benutzung des Radwegs dem Radfahrer zumutbar und im Verhältnis zur Mitbenutzung der Straße ungefährlicher ist. Ist außerdem ein Ausbau des Radwegs aufgrund bestimmter örtlicher Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich, so ist dies hinzunehmen.

Hinweis: Im Zweifel sind vorhandene Radwege also zu benutzen - es sei denn, sie sind wegen ihres Zustands schlichtweg nicht befahrbar oder ihre Benutzung ist mit Risiken verbunden. Andernfalls riskiert der auf der Straße fahrende Radfahrer ein Bußgeld.


Quelle: VGH Bayern, Urt. v. 06.04.2011 - 11 B 08.1892
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2011)

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