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Rotlichtverstoß: Zufällige Beobachtung durch Polizisten ungenügend

Ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß ist gegeben, wenn ein Autofahrer über eine Ampel fährt, die schon länger als eine Sekunde Rotlicht anzeigt. Ein solcher Verstoß zieht ein einmonatiges Fahrverbot und ein saftiges Bußgeld nach sich.

Deshalb sind an die Feststellungen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes besondere Voraussetzungen zu knüpfen. Das Amtsgericht Landstuhl hat nun entschieden, dass ein Verstoß nicht dadurch festgestellt werden kann, dass er zufällig beobachtet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Beobachtung durch einen erfahrenen Polizisten erfolgt. Wenn keine gesicherten Feststellungen zur Geschwindigkeit oder zum Abstand von der Haltelinie getroffen werden können, ist nach Ansicht des Gerichts keine Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes möglich.

Hinweis: Bei einem Rotlichtverstoß lohnt sich wegen des drohenden Fahrverbots der Gang zum Verkehrsrechtsanwalt. Der Fachmann kann helfen, das drohende Unheil abzuwenden.


Quelle: AG Landstuhl, Urt. v. 24.02.2011 - 4286 Js 13706/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2011)

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