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Fristlose Kündigung: Interessenabwägung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt

Mit dem Wunsch und dem Anspruch auf Urlaub ist es so eine Sache: Auf der einen Seite hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, so dass der Arbeitgeber beantragten Urlaub grundsätzlich gewähren muss. Auf der anderen Seite hat der Chef auch betriebsbedingte Erfordernisse zu beachten. Daher kann es im Einzelfall sein, dass der Urlaub nicht zum gewünschten Zeitpunkt gewährt werden kann. Kommt es dann zum eigenmächtigen Urlaubsantritt, so hat dies zur Folge, dass der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung - auch ohne vorherige Abmahnung - aussprechen kann. Jedoch muss zuvor eine Interessensabwägung für den konkreten Einzelfall erfolgen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat aufgrund einer solchen Abwägung eine fristlose Kündigung für unwirksam erklärt, weil die betreffende Arbeitnehmerin zwar ihren eigenmächtigen Urlaubsantritt sogar vorher angekündigt hatte, die fristlose Kündigung diesbezüglich jedoch unverhältnismäßig sei. Auch wenn ein vom Arbeitnehmer eigenmächtig angetretener Urlaub in aller Regel als beharrliche Arbeitsverweigerung und damit auch als Grund für eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung angesehen wird, ist das keine automatische Folge, so das Gericht.

Hinweis: Obwohl in diesem Fall die fristlose Kündigung als unzulässig angesehen wurde, handelt es sich doch um eine dem Einzelfall geschuldete Ausnahmeentscheidung. Denn normalerweise zieht ein eigenmächtiger Urlaubsantritt eine berechtigte fristlose Entlassung nach sich.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.11.2010 - 10 Sa 1823/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2011)

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