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Schwarzfahren: Verurteilung wegen Erschleichens von Beförderungsleistungen muss ausführlich begründet werden

Wer ohne gültigen Fahrschein Bus oder Bahn besteigt, begeht den Tatbestand des Erschleichens von Beförderungsdienstleistungen - im Volksmund "Schwarzfahren" genannt. Wird der Betreffende von einem Kontrolleur erwischt, wird ein entsprechendes Bußgeld fällig.

Wird das Bußgeld nicht gezahlt, kommt es zu einer prozessualen Geltendmachung und in aller Regel zu einer entsprechenden Verurteilung. Eine solche gerichtliche Entscheidung muss jedoch hinreichend begründet werden, wie das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden hat.

Ein solches Urteil sei dann aufzuheben, wenn darin keine sogenannten relevanten Feststellungen getroffen werden. Lediglich Tattag, Tatzeit sowie genutztes Verkehrsmittel anzugeben, sei dabei keine ausreichende Begründung. Das Gericht war der Ansicht, dass zumindest auch der Umstand benannt werden müsse, ob die Beförderungsleistung bereits begonnen habe und wann bzw. wo der Kontrolleur zugestiegen sei. Denn auszuschließen seien Fälle, in denen beispielsweise eine Beförderung noch gar nicht vorliege, etwa bei der Entdeckung des Betreffenden nach wenigen Metern auf dem Bahnsteig, so das Gericht.


Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 20.07.2010 - 1 Ss 336/08
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2011)

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