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Kein Erstattungsanspruch: "Brautgeld" muss bei Scheitern der Ehe nicht zurückgezahlt werden

Ende des letzten Jahrtausends ist der § 1300 BGB, die Vorschrift über das sogenannte "Kranzgeld", aufgehoben worden. Nach dieser Norm konnte "eine unbescholtene Verlobte" Schadenersatz verlangen, wenn sie ihrem Verlobten "die Beiwohnung gestattet" hatte, die Hochzeit jedoch nicht vollzogen wurde. Doch noch zu der Zeit, in der die Vorschrift geltendes Recht war, war sie weniger Praxisalltag bei deutschen Gerichten als vielmehr eine lustige Anekdote für Jurastudenten.

Über eine ähnliche Problematik hatte das Oberlandesgericht Hamm zu befinden. Die Familie des Bräutigams hatte an den Vater der Braut ein "Brautgeld" in Höhe von 8.000 EUR gezahlt. Alle Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens, gehören der kurdischen Volksgruppe der "Jesiden" an. Als die Frau ihren Mann nach nicht einmal einem Jahr nach Eheschließung wieder verließ, weil dieser sie vergewaltigt hatte, verlangte seine Familie das geleistete Brautgeld zurück. Denn entsprechend ihrem Glauben habe es eine Absprache gegeben, dass dieser Betrag zurückgezahlt werden sollte, sofern die Ehegatten nicht mindestens ein Jahr zusammenbleiben.

Die Karlsruher Richter lehnten einen derartigen Rückzahlungsanspruch ab. Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht gibt es keinen solchen Anspruch auf Rückerstattung. Selbst wenn es eine derartige Vereinbarung gegeben hätte, wäre diese als sittenwidrig anzusehen, da sie gegen die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Eheschließung sowie gegen die Menschenwürde verstößt.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 13.01.2011 - I-18 U 88/10
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2011)

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