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Umzugskosten: Pauschalen für beruflich veranlassten Tapetenwechsel erhöht

Bei einem beruflich bedingten Umzug können Sie die Aufwendungen ohne nähere Nachweise über Umzugspauschalen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Dabei lassen sich ab 2011 leicht erhöhte Pauschbeträge geltend machen.

Sonstige Umzugsauslagen beim Umzug im Jahr:

Für Verheiratete

  • 2010: 1.271 EUR
  • 2011: 1.279 EUR

Für Ledige 

  • 2010: 636 EUR
  • 2011: 640 EUR

Für jede weitere Person (z.B. Kinder und Verwandte, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben) zusätzlich:

  • 2010: 280 EUR
  • 2011: 282 EUR

Kosten für zusätzlichen Unterricht, der durch den Umzug notwendig wird:

  • 2010: 1.603 EUR
  • 2011: 1.612 EUR

Maßgebend für die jeweilige Höhe der Pauschale ist das Datum, an dem der Umzug beendet wurde. Sofern der Wohnungswechsel Mitte Dezember 2010 begonnen hatte und erst im Januar 2011 abgeschlossen war, dürfen die Beträge für 2011 geltend gemacht werden. Durch die Pauschbeträge sind auch Kosten für die neue Wohnungseinrichtung abgegolten. Höhere beruflich veranlasste Umzugsaufwendungen müssen Sie einzeln nachweisen; diese dürfen nicht privat veranlasst sein. Insbesondere beim Kauf neuer Einrichtungsgegenstände ist die Trennung oft schwierig.

Neben den Pauschalen lassen sich folgende Kosten geltend machen:

  • die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung inklusive Versicherungskosten gegen Transport- und Bruchschäden,
  • die Fahrtkosten mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer sowie die Übernachtungs- und Verpflegungsaufwendungen,
  • Mietentschädigungen für die bisherige Wohnung und
  • Nebenkosten wie Zeitungsannoncen und Ummeldegebühren.

Ein Umzug ist (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst, wenn er wegen eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt ist oder - ohne berufliche Veränderung - den Zeitaufwand für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte wesentlich vermindert hat. Letzteres gilt bei einer Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich, also 30 Minuten je Hin- und Rückfahrt. Sofern diese Bedingung erfüllt ist, spielen private Motive für den Umzug keine Rolle mehr.

Hinweis: Ist der Umzug privat veranlasst, sind die Renovierungsmaßnahmen sowohl im bisherigen als auch im neuen Haushalt haushaltsnahe Dienstleistungen, deren Kosten sich mit 20 %, bis zu 4.000 EUR, absetzen lassen. Der Aufwand ist allerdings nur begünstigt, sofern die Maßnahmen in engem zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen.


Quelle: BMF-Schreiben v. 30.12..2010 - IV C 5 - S 2353/08/10007
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2011)

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