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Unzulässige Farbwahl-Klausel: Pflicht zur Rückgabe einer Mietwohnung mit komplett weißen Wänden rechtswidrig

Bereits Anfang 2010 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) konsequent mieterfreundlich entschieden, dass die Wahl der Wandfarbe in der Mietwohnung während der Vertragslaufzeit allein Sache des Mieters ist. Problematisch war die Frage, wie die Wände aussehen müssen, wenn der Mietvertrag endet und der Mieter die Wohnung dem Nachmieter übergeben muss.

Dazu hat der BGH Ende 2010 ebenfalls Stellung genommen. Das höchste deutsche Zivilgericht hat entschieden, dass die vertragliche Beschränkung auf die Farbe Weiß den Mieter zu sehr in seiner Gestaltungsfreiheit einschränke und diese auch nicht durch etwaige Interessen des Vermieters gerechtfertigt sei. Fordert eine Klausel des Mietvertrags also, dass die Wände der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe durchgängig weiß zu streichen sind, so ist diese Klausel unwirksam. Entscheidend für den Vermieter sei es nur, so der BGH, dass er die Wohnung zügig weitervermieten könne. Und dies ginge eben auch mit "dezenten Farbtönen".

Hinweis: Da das Gericht nicht weiter ausgeführt hat, was unter "dezenten Farbtönen" zu verstehen ist, bleibt diesbezüglich natürlich ein gewisser Ermessensspielraum. Es ist also unverzichtbar, schon vorab mit dem Vermieter derartige Punkte zu klären und sich den Mietvertrag natürlich auch gut durchzulesen, damit das "böse Erwachen" nicht erst beim Auszug kommt.


Quelle: BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - VIII ZR 198/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2011)

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