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Nach Arbeitsunfall: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schmerzensgeld gegen Arbeitgeber

Es kommt nahezu täglich vor, dass es während der Arbeit zu kleineren oder größeren Unfällen kommt. Dabei spielen auch solche Tätigkeiten eine Rolle, die im eigentlichen Sinne nicht "gefahrgeneigt" sind, wie etwa bei Polizei, Feuerwehr oder Ähnlichem. Es stellt sich daher mit gewisser Regelmäßigkeit die Frage, ob ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall gegen seinen Arbeitgeber Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen kann.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dies verneint und dabei auf die - relativ eindeutig formulierte - existierende gesetzliche Regelung verwiesen. Denn nach dem Sozialrecht stehen einem Arbeitnehmer grundsätzlich keine Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche gegen seinen Arbeitgeber zu. Ausnahme: Dieser hat den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht - "nur" grobe Fahrlässigkeit reicht hier also nicht aus. Ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften seitens des Arbeitgebers ist jedenfalls nicht als Vorsatz in diesem Sinne einzustufen, so das Gericht. 

Hinweis: In diesem Fall müsste der betreffende Arbeitgeber also nicht nur vorsätzlich Unfallverhütungsmaßnahmen unterlassen, sondern darüber hinaus auch den Eintritt des Unfalls gebilligt haben. Unabhängig davon, dass ein solches Verhalten den eigenen Interessen des Arbeitgebers widersprechen dürfte, ist der entsprechende Nachweis letztlich sehr schwierig. In einem solchen Fall kann also nur ein juristischer Rat empfohlen werden. 


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.06.2010 - 12 Sa 320/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2011)

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