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Keine Aufklärungspflicht: Arbeitgeber muss Arbeitnehmer bei Aufhebungsvertrag nicht rechtlich beraten

Steht die Entlassung eines Arbeitnehmers im Raum, so gibt es im Grunde zwei Alternativen: entweder Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Auch wenn der zweite Begriff zunächst etwas "freundlicher" klingt, so kann er doch einige Tücken aufweisen. Denn mitunter gestaltet es sich schwieriger, sich von einem solchen Vertrag zu lösen, als sich gegen eine - eventuell unwirksam erfolgte - Kündigung zu wehren.

Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, seinen zu entlassenden Arbeitnehmer über den rechtlichen Rahmen von Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag aufzuklären. Ihm obliegt insbesondere nicht die Pflicht, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass es aus dessen Sicht gegebenenfalls einfacher wäre gegen eine Kündigung vorzugehen. 

Dies sieht jedenfalls das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg so. Eine derartige Aufklärungspflicht ginge über die Verpflichtung zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitnehmer hinaus. Ein Hinweis darauf, dass nach einem Aufhebungsvertrag - anders als bei einer Kündigung - eventuell eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld droht, muss seitens des Arbeitgebers hingegen erfolgen. 

Hinweis: Jedenfalls dann, wenn ein Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt, stellt das Angebot zu einem Aufhebungsvertrag keine Nötigung oder Ähnliches dar. Ein solcher Vertrag kann dann zumindest aus diesen Erwägungen nicht mehr angefochten werden und ist mithin gültig. Daher sollten Arbeitnehmer in einer solchen Situation fachmännische Rechtsberatung in Anspruch nehmen. 


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.11.2010 - 6 Sa 1442/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2011)

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