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Unterhaltszahlungen: Steuerabzug nur bei geringem Vermögen des Unterstützten

Erwachsen Ihnen Aufwendungen für den Unterhalt einer Person, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist? Dann können Sie auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigen, dass Sie die Aufwendungen bis zu 8.004 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland können nur als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Wohnhaus, das der Unterhaltsempfänger selbst nutzt, ebenso wie eines, das er seinen Angehörigen überlässt, als sein Vermögen mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen ist. Damit setzt der BFH seine neuere Rechtsprechung fort und knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs.

Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist unter anderem, dass die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Nach Auffassung der Richter ist dieses unabhängig von der Anlageart mit dem gemeinen Wert (= Verkehrswert) des Vermögens zu berücksichtigen. Für das zugrundeliegende Streitjahr hielt der BFH an der Grenze von 15.500 EUR für geringes (das heißt unschädliches) Vermögen fest. Die Wertgrenze ist bei Zahlungen ins Ausland entsprechend der sogenannten Ländergruppeneinteilung an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person anzupassen.

Hinweis: Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland überprüft die Finanzverwaltung sehr genau. Um Rechtsstreitigkeiten und steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug der Zahlungen von uns überprüfen lassen.


Quelle: BFH, Urt. v. 30.06.2010 - VI R 35/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2011)

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