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Andauernde Störungen: Recht auf Mietminderung nur für den Zeitraum, in dem der Mietmangel auch vorliegt

Grundsätzlich darf ein Mieter darauf vertrauen, dass sich die von ihm gemietete Wohnung in dem Zustand befindet, der vertraglich mit dem Vermieter vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, hat der Mieter das Recht, seine Mietzahlungen entsprechend zu kürzen.

Tritt der Mietmangel nicht nur einmalig, sondern regelmäßig auf, so kann die Mietkürzung ebenso regelmäßig erfolgen. Dies gilt etwa für Mieträumlichkeiten, die während der Sommerzeit überhitzen und die deshalb kaum gebrauchstauglich sind.

Allerdings, so die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, darf die Kürzung der Mietzahlungen auch nur für den Zeitraum erfolgen, in dem die Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt. Liegt die Überhitzung der Räume im Herbst bzw. Winter nicht mehr vor, dann muss auch die volle Miete gezahlt werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 15.12.2010 - XII ZR 132/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2011)

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