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Kein Mitverschulden: Vorfahrt verletzendes Fahrzeug trifft alleinige Schuld an Unfall mit überholendem Fahrer

Bei nahezu jedem Unfall zwischen mehreren Autos stellt sich die Frage der Schuld. Nicht selten kommt man im Verkehrsrecht zu der Beurteilung, dass es nicht nur einen Alleinverantwortlichen gibt, sondern dass die anderen Beteiligten eine Mitschuld trifft. Die Bewertung der jeweiligen Haftungsquoten muss für jeden Einzelfall gesondert erfolgen und erweist sich nicht immer als ganz einfach.

Kommt es zu einem Unfall eines Fahrzeugs, das ohne Rücksicht auf eine vorfahrtsberechtigte Straße abbiegt, mit einem anderen Fahrzeug, das in dem Moment zulässigerweise andere Fahrzeuge überholt, ist die Haftungslage recht klar. Das sieht jedenfalls das Oberlandesgericht Köln so.

In einem solchen Fall trifft jenen Fahrzeugführer die alleinige Haftung, der die Vorfahrt missachtet hat und einfach abgebogen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Überholmanöver des anderen Unfallbeteiligten nicht zu beanstanden war.

Hinweis: Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme sind die obersten Grundsätze im Straßenverkehr. Daher ist es auch wichtig, sein Vorfahrtsrecht nicht zu erzwingen, sondern vielmehr die Vorfahrt eines anderen Fahrzeugs zu beachten. Vor allem darf man sich nicht darauf verlassen, dass dem anderen ggf. ein Mitverschulden zuzurechnen ist. Die zum Teil unübersichtliche Rechtsprechung zum Thema Haftungsquoten im Straßenverkehr zeigt anschaulich, wie wichtig fachmännischer Rat nach einem Verkehrsunfall ist.


Quelle: OLG Köln, Urt. v. 07.12.2010 -  4 U 9/09 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2011)

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