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Unfallflucht: Unerlaubtes Verlassen des Unfallorts als Unfallbeteiligter

Jeder weiß, dass er als Beteiligter an einem Verkehrsunfall den Unfallort nicht so einfach verlassen darf. Das Strafgesetzbuch stellt dies zu Recht unter Strafe. Lediglich für Unfälle, die mit parkenden Autos passieren und nur einen geringen Schaden nach sich ziehen, sieht der Gesetzgeber eine Erleichterung vor. Der Unfallverursacher hat hierbei auch noch bis zu 24 Stunden nach dem Unfall die Möglichkeit, an der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung am Unfall mitzuwirken und so Strafmilderung zu erreichen.

Da das (unerlaubte) Entfernen aus den unterschiedlichsten Gründen sehr häufig vorkommt, gibt es dazu auch viele Gerichtsentscheidungen, in denen die einzelnen Details der Strafbarkeitsvoraussetzungen zur Sprache kommen. Eine Frage, die dabei geklärt werden muss, ist die nach dem Begriff des Unfallorts. Ist damit der Ort gemeint, an welchem sich der Unfall tatsächlich ereignet, oder doch eher der Ort, an dem der Täter von dem Unfall erfährt?

Die Klärung dieser Frage wird immer dann relevant, wenn sich der Täter unabsichtlich vom eigentlichen Unfallort entfernt - zum Beispiel dann, wenn er vielleicht gar nicht bemerkt hat, dass er ein anderes Auto beschädigt hat. Wird er später auf das Geschehen aufmerksam gemacht, woraufhin er sich dann erneut entfernt, ohne seine Personalien feststellen zu lassen, fällt ein solches Verhalten nicht mehr unter die Strafvorschrift der "Unfallflucht". So befand der Bundesgerichtshof.


Quelle: BGH, Beschl. v. 15.11.2010 - 4 StR 413/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2011)

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