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Bei Kündigung wegen Mietrückständen: Nichtzahlen der Miete wegen Schimmelbefall erst nach Mängelanzeige

Bei Mietverträgen gibt es viele Details, die zu regeln sind. Zwei Dinge sind jedoch stets klar: Der Vermieter stellt die Wohnung für den Mieter bereit und dieser zahlt die vereinbarte Miete. Bleiben die Mietzahlungen für mehr als zwei Monate aus, stellt das in aller Regel einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mieters da. Andererseits hat dieser das Recht auf Kürzung der Mietzahlungen, wenn die Mietwohnung Mängel aufweist. Die Mietkürzung kann im Einzelfall sogar bis zu 100 % betragen. In einem solchen Fall wäre dann die Nichtzahlung der Miete gerechtfertigt und natürlich kein Kündigungsgrund.

Allerdings muss der Mieter den Vermieter über die festgestellten Mängel informieren, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben. Geschieht die Mängelbehebung nicht, ist die Zurückhaltung der Mietzahlungen gerechtfertigt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an Mietzahlungen, die er für einen Zeitraum vor der Mängelmeldung (hier: Schimmelpilzbefall) schuldet, nicht in Betracht kommt. Denn das für diese Fälle gesetzliche vorgesehene Zurückbehaltungsrecht dient dazu, auf den Vermieter Druck zur Erfüllung seiner Pflichten auszuüben. Ist dem Vermieter ein Mangel jedoch nicht bekannt, kann diese Funktion nicht erfüllt werden.

Hinweis: Gibt es in der von Ihnen gemieteten Wohnung Mängel, so sollten Sie so bald als möglich mit Ihrem Vermieter darüber sprechen und gemeinsam eine Lösung zur Beseitigung der Mängel finden. Erst wenn diese Bemühungen scheitern, steht Ihnen als Mieter das Rechte zur Kürzung der Mietzahlungen zu.


Quelle: BGH, Urt. v. 03.11.2010 - VIII ZR 330/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2010)

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