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Telearbeitsvereinbarung mit Arbeitnehmer: Kein Mobbing durch wiederholte Versuche des Arbeitgebers, vertragliche Regelungen zu ändern

Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, von zuhause arbeiten zu dürfen. Die Einrichtung des sogenannten "Home Office" wurde in einer entsprechenden Telearbeitsvereinbarung niedergeschrieben. Allerdings überlegte es sich der Arbeitgeber später augenscheinlich doch anders und versuchte mehrfach, die getroffene Vereinbarung zu widerrufen. Dieses Verhalten ihres Chefs beeinträchtigte die Arbeitnehmerin in ihrer Gesundheit, so dass sie letztendlich durchgängig krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte. Die dadurch auflaufenden immensen Fehlzeiten führte sie auf das "Mobbing" durch ihren Chef zurück. Als Konsequenz darauf beschritt die Arbeitnehmerin den Rechtsweg und verlangte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.

Zu Unrecht, wie das angerufene Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied. Es stellt kein Mobbing dar, wenn nicht erkennbar ist, dass zum Teil Jahre auseinander liegende Vorgänge in einem inneren Zusammenhang gestanden und dazu gedient haben, die Würde des Arbeitnehmers zu verletzen. Durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers wird kein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen. Dessen Versuche, die Telearbeitsvereinbarung zu widerrufen, stellen keine herabwürdigende Behandlung dar. Diese dienten lediglich dazu, die Anwesenheit der Mitarbeiterin im Betrieb zu erhöhen, um damit insgesamt eine effektivere Aufgabenerledigung zu gewährleisten.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.06.2010 - 6 Sa 271/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2010)

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