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Diebstahl am Arbeitsplatz: Bei langer Betriebszugehörigkeit führt auch grobe Pflichtverletzung nicht direkt zur Kündigung

Grundsätzlich ist es so, dass Vermögensstraftaten - etwa der Diebstahl von Arbeitsmaterial o.ä. - gegenüber dem eigenen Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung führen können. Solch ein Verhalten stellt in aller Regel einen "wichtigen Grund" im Sinne des Gesetzes dar, auf Basis dessen das Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist beendet werden kann.

Dennoch hat auch in derartigen Fällen stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, in deren Rahmen eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Einer sehr langjährigen Betriebszugehörigkeit ohne Beanstandungen und dem damit angesammelten Vertrauenskapital kommt dabei ein immens hoher Wert zu. Daher muss auch eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zur sofortigen Kündigung führen. Dies gilt zumindest dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer "Ersttäter" ist.

Hinweis: Auch wenn die Sache für den Arbeitnehmer in diesem Fall noch einmal "gut" ausgegangen ist, so stellt der Diebstahl von Firmeneigentum kein Kavaliersdelikt dar. In aller Regel kann die zu treffende Interessensabwägung den Arbeitsplatz nicht mehr retten. Es handelt sich dabei eher - wie hier - um einen Ausnahmefall.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.09.2010 - 2 Sa 509/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2010)

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