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Außergewöhnliche Belastung: Zusätzlich angemietete Wohnung kann anerkannt werden

Zwar können Sie Aufwendungen, die Sie leisten, um Ihren existentiellen Wohnbedarf zu decken, nicht absetzen, da diese zu den nichtabzugsfähigen Kosten für die Lebensführung gehören. Erwachsen Ihnen aber zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl Ihrer Mitbürger gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands, können diese als außergewöhnliche Belastungen Ihre Steuerlast mindern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mietzahlungen für zusätzlichen Wohnbedarf als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass eine zweite Wohnung angemietet wird, weil die erste, die eigentlich den existentiellen Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist. Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen für die ersatzweise angemietete Wohnung nur für den Zeitraum anzuerkennen, der erforderlich ist, um die erste Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Kann die Bewohnbarkeit nicht wiederhergestellt werden, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, zu dem dies dem Mieter bewusst wird.


Quelle: BFH, Urt. v. 21.04.2010 - VI R 62/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2010)

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