Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Nach Ende des Mietvertrags: Vermieter darf nicht eigenmächtig Sachen des ehemaligen Mieters ausräumen

Befinden sich nach dem Ende des Mietvertrags noch Sachen des ehemaligen Mieters in der Wohnung, so darf der Vermieter diese nicht eigenmächtig ausräumen. Tut er dies dennoch, obwohl er kein entsprechendes gerichtliches Urteil hat, welches ihm das gestattet, so handelt er in unerlaubter Selbsthilfe. Werden die Gegenstände des Mieters dabei beschädigt, so haftet der Vermieter dafür, ohne dass es dabei auf sein Verschulden ankommt.

Hinweis: Auch nach Vertragsende obliegt einem Vermieter eine gewisse Obhutspflicht gegenüber seinem ehemaligen Mieter. Ihrer Pflicht können Vermieter z.B. dadurch nachkommen, indem sie ein aussagekräftiges Verzeichnis der Gegenstände erstellen und ggf. deren Wert schätzen (lassen).


Quelle: BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 45/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2010)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
Arbeitsrecht in Bergisch Gladbach Insolvenzrecht in Köln Handels- und Gesellschaftsrecht in Köln Jagd- und Waffenrecht in Eitorf Steuerrecht in Bergisch Gladbach
Prawo rodzinne i prawo spadkowe (Familienrecht und Erbrecht) in Bonn Wypadki i odszkodowanie in Remagen Prawo podatkowe (Steuerrecht) in Köln Prawo pracy (Arbeitsrecht) in Köln Prawo handlowe i prawo firm (Handelsrecht und Gesellschaftsrecht) in Wesseling