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Gesetzlich reglementiert: "Anlernvertrag" für einen anerkannten Ausbildungsberuf unwirksam

Die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf ist nur nach den Vorschriften der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem gesetzlich geregelten Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Alternativ kann stattdessen auch ein "normales" Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis, etwa einem "Anlernverhältnis", durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen Gesetzesverstoßes insgesamt nichtig. Trotzdem eingegangene "Anlernverhältnisse" sind für die Zeit, während der sie tatsächlich bestehen, wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln (sogenanntes "faktisches Arbeitsverhältnis"). Das hat zur Folge, dass auch die für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung zu zahlen ist. So hat es jedenfalls das Bundesarbeitsgericht entschieden.

In diesem Fall hatte ein Malermeister mit der Klägerin einen "Anlernvertrag" im Beruf "Maler- und Lackierer" geschlossen und eine Vergütung vereinbart, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer in dieser Branche üblichen Mindestvergütung zurückblieb. 

Hinweis: Sollten Sie als Arbeitgeber nicht genau wissen, welche Vertragsart für Ihre Arbeitnehmer jeweils die richtige ist, lohnt sich in jedem Fall eine eingehende rechtliche Beratung. Wird ansonsten im Nachhinein festgestellt, dass ein geschlossener Vertrag unwirksam war und - wie hier - ein "faktisches Arbeitsverhältnis" bestand, so kann dies nachträglich recht teuer werden.


Quelle: BAG, Urt. v. 27.07.2010  - 3 AZR 317/08
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2010)

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