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Benachteiligung bei Stellenbesetzung: Für Entschädigungsanspruch eines Bewerbers muss dessen Bewerbung rechtzeitig vorliegen

 Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um diese Stelle zum Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag.

Die Beklagte hatte im Dezember 2007 im Internet eine offene Stelle für einen Entwicklungsingenieur veröffentlicht. Die vorgesehene Mitteilung an die Agentur für Arbeit und das weitere Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen als Stellenbewerber hielt sie nicht ein. Mitte Dezember 2007 besetzte sie die annoncierte Stelle, löschte jedoch die Stellenanzeige nicht. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und schwerbehindert. Er nahm die Stellenanzeige auf der Homepage der Arbeitgeberin Ende Dezember wahr und bewarb sich noch am selben Tag. Nach Erhalt der Absage verlangte er eine Entschädigung nach dem AGG. Die Arbeitgeberin hatte ihn seiner Ansicht nach bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen (SGB IX) benachteiligt. 

Ohne Erfolg, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Der Kläger fällt zwar grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des AGG, hat aber keine Benachteiligung in diesem Sinne erfahren. Denn die Stelle wurde bereits vor dem Eintreffen seiner Bewerbung bei der Arbeitgeberin besetzt. Diese hatte auch nicht versprochen, etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist, die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen.


Quelle: BAG, Urt. v. 19.08.2010  - 8 AZR 370/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2010)

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