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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung gilt separat pro Wohnung

Der Abzug der Kosten für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen von der Einkommensteuerschuld ist objektbezogen geregelt. Unterhalten Ehegatten mehrere Haushalte, wird ihnen der Abzug bis zur Höchstgrenze für den jeweiligen Haushalt gewährt. Die vom Handwerker in Rechnung gestellten Lohn- und Fahrtkosten lassen sich pro Jahr mit 1.200 EUR (20 % von 6.000 EUR) als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen. Wohnen in einem Haushalt mehrere Personen, muss der Höchstbetrag aufgeteilt werden. Das gilt im Umkehrschluss aber nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) nicht, wenn ein Paar mehrere Haushalte im Inland oder EU-Ausland selbst nutzt. In solchen Fällen kann der Betrag von 1.200 EUR pro Wohnung abgesetzt werden.

Beispiel: Ein Ehepaar wohnt in München und hat noch eine Ferienwohnung auf Mallorca. Die Gatten lassen die Wände in ihrer Wohnung in München neu streichen, wofür der Malermeister 2.000 EUR Arbeitskosten in Rechnung stellt. Im gleichen Jahr lassen sie die Sanitäranlagen in ihrer spanischen Finca renovieren. In der Rechnung über den Lohnaufwand sind 6.000 EUR ausgewiesen.

Summe der Aufwendungen 8.000 EUR
Davon 20 % 1.600 EUR
Maximal abzugsfähig 1.200 EUR
Rechnung des FG  
Aufwand München 2.000 EUR
Davon 20 %    400 EUR
Aufwand Mallorca 6.000 EUR
Davon 20 % 1.200 EUR
Abzugsfähig insgesamt 1.600 EUR
Vorteil    400 EUR

Eine Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für Handwerkerleistungen steht einem Hauseigentümer oder Vermieter für eine selbstgenutzte Wohnung also unabhängig davon zu, ob er darüber hinaus auch noch für Kosten eines zweiten Haushalts eine weitere Steuerermäßigung in Anspruch nimmt. Für diese Auslegung spricht nach Auffassung des FG auch der Gesetzeswortlaut, wonach keine Beschränkung auf nur eine Wohnung vorgesehen ist.

Ansonsten wären verheiratete Paare benachteiligt. Denn bei nichtverheirateten Paaren steht jedem Partner für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen in seinem Haushalt eine solche Steuerermäßigung zu. Verheiratete dürfen jedoch wegen Art. 6 Grundgesetz nicht schlechter behandelt werden als Ledige.

Hinweis: Betroffene sollten entsprechende Fälle mit Verweis auf die beim BFH unter VI R 60/09 anhängige Revision gegen das günstige Urteil durch einen ruhenden Einspruch offenhalten. Das betrifft insbesondere Paare, die eine Haupt- und eine Zweitwohnung nutzen, wenn für beide Domizile Aufwendungen anfallen, die insgesamt den jährlichen Höchstbetrag von 6.000 EUR überschreiten.


Quelle: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.07.2010 - 11 K 44/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2010)

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