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Bei Übertragung von Wohnungseigentum: Regelung über Zustimmungspflicht der Miteigentümer bei Verkauf umfasst nicht Schenkung

Bei Wohnungseigentum besteht im Gegensatz zu einem Haus die Besonderheit, dass es nicht nur einen sondern mehrere Eigentümer gibt. Daher existieren für solche Wohnungseigentumsgemeinschaften spezielle gesetzliche Regelungen. So müssen sich die einzelnen Eigentümer beispielsweise untereinander im Rahmen der sogenannten "Teilungserklärung" auf diverse Punkte einigen.

Ist als Folge einer solchen Einigung z.B. festgelegt, dass ein Eigentümer sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der Mehrheit der anderen Miteigentümer verkaufen darf, so erstreckt sich dieses Zustimmungserfordernis nicht auf andere Arten der Eigentumsübertragung. Es kann daher der betreffende Eigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der anderen verschenken. Denn wenn die entsprechende Vereinbarung sich lediglich auf den Fall eines Verkaufs bezieht, kann sie nicht auch auf andere Übertragungsarten ausgedehnt werden.


Quelle: KG, Beschl. v. 17.08.2010 - 1 W 97/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2010)

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