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3.000 EUR angemessen?: Schmerzensgeldhöhe eines Kindes bei Schädel-Hirn-Trauma bemisst sich nach Lebensbeeinträchtigung

Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt. Dies gilt auch, wenn ein 4-jähriges Kind bei dem Unfall u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades erlitten hat, für ca. vier Stunden beatmet werden musste und anschließend eine ambulante Behandlung durch eine Kinderärztin notwendig war.

Das Gericht hielt in diesem Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR für angemessen.

Hinweis: Die Bemessung von Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion: Sie dient gleichzeitig als Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Bei Verkehrsunfällen steht allerdings der Entschädigungs- bzw. Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Dabei spielen unter anderem Aspekte der Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sowie die Leiden und etwaige Entstellungen des Verletzten eine Rolle. Jeder konkrete Einzelfall muss anhand seiner Besonderheiten separat bewertet werden, so dass es keine allgemeingültige Formel für die Berechnung der Schmerzengeldhöhe gibt.


Quelle: KG, Beschl. v. 12.07.2010  - 12 U 193/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2010)

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