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Schadensverteilung 50:50: Haftungsverteilung bei Kollision eines Feuerwehrfahrzeugs mit einem anderem Fahrzeug auf einer Kreuz

Die Inanspruchnahme von straßenverkehrsrechtlichen Sonderrechten erlaubt es dem Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs zwar, trotz roter Ampel in eine Kreuzung einzufahren. Jedoch ist dabei Rücksicht auf die anderen vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer zu nehmen.

Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Einsatzfahrzeug und einem anderen Fahrzeug, das bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war und eigentlich Vorfahrt hatte, so kann der Schaden hälftig geteilt werden. Das setzt jedoch voraus, dass das Feuerwehrfahrzeug sowohl Blaulicht als auch Martinshorn eingeschaltet hatte und daher vom Unfallgegner hätte bemerkt werden müssen. Kommt es dennoch zum Unfall, weil sich das Feuerwehrfahrzeug beim Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht mit der gebotenen Vorsicht hineingetastet hat, so muss der andere Unfallbeteiligte nur 50 % des Schadens tragen.


Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 13.07.2010 -  2 U 13/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2010)

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