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Bei Bemühung um Arbeitsplatz: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach Abbruch eines Studiums

Auch wenn der Begriff "Ausbildungsunterhalt" etwas anderes vermuten lässt, so besteht dieser Anspruch u.U. auch für einen Zeitraum, in dem der Unterhaltsberechtigte sich nicht in einer Ausbildung befindet.

Ein volljähriges Kind hat daher auch nach Abbruch seines Studiums einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es die von ihm avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufnimmt und durchführt, es also seine dementsprechende Verpflichtung nicht (nachhaltig) verletzt.

Sofern sich das Kind regelmäßig um einen Ausbildungsplatz bewirbt und letztendlich auch einen Ausbildungsplatz erhält, kann nicht von einer solchen Pflichtverletzung ausgegangen werden. Für die Zeit, in der es auf die Ausbildungsstelle wartet, steht ihm ebenso ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu. Der insoweit unterhaltspflichtige Elternteil muss die Verzögerung aufgrund der Wartezeit hinnehmen und in diesem Zeitraum weiterhin Unterhalt zahlen.


Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 12.01.2010 - 8 WF 274/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2010)

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