Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Untersagung der Nebentätigkeit: Bankkauffrau darf während Elternzeit nebenbei nicht als Testamentsvollstreckerin arbeiten

Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Gewährung der sogenannten Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es auch selbst betreuen. Dadurch wird der betreuende Elternteil ohne Bezahlung von seinem jeweiligen Arbeitgeber freigestellt. Nach Ende der Elternzeit lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Konditionen automatisch wieder auf, so dass der betreuende Elternteil seinen Job nicht verliert. So darf ihm während der Elternzeit auch nur in wenigen Ausnahmefällen gekündigt werden. In diesem Zeitraum ist der Elternteil zwar von der Arbeit freigestellt, bleibt nach wie vor aber angestellter Arbeitnehmer in seinem Betrieb.

Generell besteht die Möglichkeit, während der Elternzeit einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Diese Nebentätigkeit darf jedoch maximal an 30 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Wird diese Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder in Form der Selbständigkeit ausgeübt, bedarf es der Zustimmung des aktuellen Arbeitgebers. Diese gilt nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) als erteilt, sofern der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht innerhalb von vier Wochen versagt.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten zusätzlich einige Sonderregeln. So kommt es bei dieser Arbeitnehmergruppe neben der Zustimmung auch darauf an, wie die gewünschte Nebentätigkeit ausgestaltet ist. In Fällen von Interessenskonflikten der Neben- mit der ursprünglichen Tätigkeit kann die Nebentätigkeit vom öffentlichen Arbeitgeber mit bestimmten Auflagen versehen oder gänzlich untersagt werden.

In dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall war einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Sparkassenangestellten zu Recht die Aufnahme der Nebentätigkeit als Testamentsvollstreckerin untersagt worden. Denn bei der Übernahme von Testamentsvollstreckungen kann es jedenfalls dann zu Interessenkonflikten kommen, wenn sich die gelernte Bankkauffrau als Testamentsvollstreckerin vor die Frage gestellt sieht, ob sie den Nachlass oder Teile davon bei ihrem Arbeitgeber oder bei einer konkurrierenden Bank anlegt.

Hinweis: Nicht nur in der Elternzeit, auch neben der normalen Arbeit stellt sich gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Frage nach der Zulässigkeit der Ausübung eines Nebenjobs oder die Wirksamkeit eines entsprechenden Genehmigungsvorbehalts im Arbeitsvertrag. Ihr Anwalt berät Sie gern!


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.05.2010 - 3 Sa 688/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2010)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
Arbeitsrecht in Bergisch Gladbach Insolvenzrecht in Köln Handels- und Gesellschaftsrecht in Köln Jagd- und Waffenrecht in Eitorf Steuerrecht in Bergisch Gladbach
Prawo rodzinne i prawo spadkowe (Familienrecht und Erbrecht) in Bonn Wypadki i odszkodowanie in Remagen Prawo podatkowe (Steuerrecht) in Köln Prawo pracy (Arbeitsrecht) in Köln Prawo handlowe i prawo firm (Handelsrecht und Gesellschaftsrecht) in Wesseling