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Erstattungspflicht des Arbeitnehmers: Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitiger Kündigung

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, in ihre Arbeitnehmer zu investieren und ihnen etwa durch bezahlte Fortbildungen eine bessere Qualifikation zu ermöglichen. Um diese Zukunftsinvestition zu schützen, verpflichtet sich der Arbeitnehmer oftmals, nach erfolgter Fortbildung mindestens für eine bestimmte Zeit beim Arbeitgeber zu verbleiben. Alternativ hat er die Möglichkeit, die Kosten der Fortbildung zurückzuerstatten, um das Unternehmen vorzeitig verlassen zu können. Dadurch soll verhindert werden, dass er sich auf Kosten des Arbeitgebers bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt und/oder womöglich noch bei Mitbewerbern einen neuen Job verschafft.

Im vorliegenden Falle wurde eine Ärztin für die Zeit bis zum Abschluss ihrer Qualifikation auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin von ihrer eigentlichen Arbeit unter Weiterbezug ihres Gehalts freigestellt. Als diese vor Ablauf der abgesprochenen Frist kündigte, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zugunsten des Arbeitgebers. Ursprünglich wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Ärztin noch mindestens zwei Jahre nach Beendigung der Zusatzqualifikation bei ihrem Arbeitgeber angestellt bleibt. Bei einer Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt sollte die Ärztin die Kosten entsprechend zurückzahlen. Da die Ärztin vor Ablauf dieser zwei Jahre kündigte, verlangte ihr Arbeitgeber eine anteilige Rückzahlung der Fortbildungskosten - zu Recht, wie das Gericht entschied.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.04.2010 - 6 Sa 31/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2010)

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