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Photovoltaik- und Solaranlagen: Einspeisevergütung sinkt in mehreren Stufen

Beim Neubau eines Eigenheims oder Mehrfamilienhauses werden immer öfter Solarkollektoren oder Photovoltaikanlagen zur umweltfreundlichen Wärme- und Stromerzeugung gleich mit eingeplant. Das senkt nicht nur die Energiekosten, sondern schont auch den Geldbeutel. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert jedem, der Strom in öffentliche Netze einspeist, über 20 Jahre hinweg einen Festpreis je Kilowattstunde. Jenen gibt es unabhängig davon, ob der Strom teilweise für die eigene Familie verwertet wird.

Das EEG war zum 01.01.2009 in einer Neufassung in Kraft getreten, die für Strom aus Anlagen gilt, die nach dem 31.12.2008 in Betrieb genommen wurden. Die Netzbetreiber sind weiterhin verpflichtet, den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu vergüten. Dabei gilt für kleine Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW erstmals ein reduzierter Vergütungssatz beim Selbstverbrauch von 25,01 ct/kWh im Vergleich zum normalen Einspeisetarif von 43,01 Cent/kWh. Nicht selbstverbrauchter und damit ins Netz eingespeister Strom - z.B. in Zeiten geringen eigenen Strombedarfs - wird mit dem regulären Tarif vergütet, der für die Einspeisung in öffentliche Netze gilt. Die dem Netzbetreiber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist in den vorgenannten Vergütungsbeträgen nicht enthalten. Das EEG 2004 gilt weiterhin für Anlagen, die zwischen dem 01.08.2004 und dem 31.12.2008 in Betrieb genommen wurden.

Die Höhe der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie hängt vor allem von der Leistung der Anlage ab, ist im Allgemeinen aber so hoch, dass die Betreiber regelmäßig nicht nur den überschüssigen, privat nicht benötigten, sondern den gesamten Strom an den Netzbetreiber veräußern. Zu den Anlagen zur Solarstromerzeugung gehören neben den thermischen Solarkollektoren zur Wärmeerzeugung auch Photovoltaikanlagen, in denen ein Teil der Sonnenstrahlung unmittelbar in elektrische Energie umgewandelt wird.

Eine Neufassung des EEG sieht eine Absenkung der Vergütung für Solarstrom zum 01.07.2010 bzw. 01.10.2010 vor:

  • Für Dachanlagen und Anlagen an Gebäuden sinkt die Vergütung zum 01.07.2010 einmalig um 13 % und bei Anlagen, die erst nach dem 30.09.2010 in Betrieb genommen werden, erfolgt eine Kürzung um weitere 3 %. Am 01.01.2011 kommt es zu einer weiteren, ohnehin vorgesehenen Absenkung um 11 %. 
  • Bei Freiflächenanlagen beträgt die Absenkung zum 01.07.2010 12 %. Anlagen, die erst nach dem 30.09.2010 in Betrieb genommen werden, erfahren eine Kürzung um weitere 3 %.

Bei Eigenverbrauch von Solarstrom verbessern sich die Regeln für Strom aus solaren Anlagen verbessert, zwischen bis zum 31. Dezember 2011 in Betrieb gehen. Der Anwendungsbereich der Regelung wird auf Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 500 (zuvor 30) Kilowatt ausgedehnt. Die Vergütungen verringern sich nicht mehr um 25,01 Cent pro Kilowattstunde, sondern um 16,38 Cent für den Anteil des erzeugten Storms, der bis zu 30 % selbst verbraucht wird und um 12 Cent für den darüber hinausgehenden Anteil.

Hinweis: Ab 2011 sinkt die Vergütung für neue Anlagen um 9 %.


Quelle: Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz v. 11.08.2010 - BGBl I 2010 S. 1170
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2010)

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