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Vermietungseinkünfte: Wenn sich Ehegatten noch vor der Vermietung trennen

Erwerben Ehegatten gemeinsam ein Vermietungsobjekt, trennen sich aber, bevor es zu einer Vermietung kommt, sind die Einkünfte laut Bundesfinanzhof nur einem Partner zuzurechnen, wenn

  • dieser den Mietvertrag allein abschließt und
  • der andere sich weigert, den Darlehensvertrag zur Finanzierung der Anschaffungskosten zu unterzeichnen.

Gleichwohl können aber bei dem anderen Ehegatten vorweggenommene Werbungskosten anfallen, wenn dieser zunächst eine Einkünfteerzielungsabsicht hatte, es dann aber zu keiner Erzielung von Einnahmen gekommen ist.

Hinweis: Spätestens ab der Weigerung, sich an der Finanzierung der Anschaffungskosten zu beteiligen, gilt aber auch die Einkünfteerzielungsabsicht als aufgegeben. Das heißt, nur Aufwendungen, die zuvor entstanden sind, können als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

BFH, Urt. v. 15.12.2009 - IX R 55/08

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2010)

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