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Sorgfaltspflichten von Autofahrern: Autofahrer darf nur so schnell fahren, dass er bei Hindernis rechtzeitig bremsen kann

Ein Kraftfahrer darf im Straßenverkehr nur so schnell fahren, dass er innerhalb der für ihn überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrspur halten kann. Grundsätzlich muss er sicherstellen, dass der Anhalteweg im sogenannten "Sichtbereich" garantiert bleibt. Innerhalb dieses Bereichs sind etwaige Hindernisse für den jeweiligen Fahrer noch erkennbar.

Bei Fernlicht ist die Sicht größer, damit kann auch die gefahrene Geschwindigkeit höher sein. Bei Fahrten mit Abblendlicht ist die Geschwindigkeit der geringeren Reichweite dieses Lichts anzupassen.

Besonderheiten gelten beim Umschalten von Fern- auf Abblendlicht:

Wer vor einem entgegenkommenden Fahrzeug kurzzeitig das Fernlicht abblendet, ist nicht zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet, wenn er anschließend wieder aufblenden kann. Muss nach dem Abblenden des Fernlichts länger mit Abblendlicht gefahren werden, so muss der Fahrer nicht sofort, etwa durch scharfes Bremsen, seine Geschwindigkeit verringern. Vielmehr genügt es, wenn er seine Geschwindigkeit allmählich angemessen herabsetzt. Dabei folgt aus der Regel des Fahrens auf Sichtweite, dass der Vorgang der Geschwindigkeitsanpassung so rechtzeitig abgeschlossen sein muss, dass der Kraftfahrer außerhalb des zuvor durch das Fernlicht ausgeleuchteten Bereichs rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrbahn anhalten kann.

Beispiel: Schaltet der Kraftfahrer an der Fahrbahnstelle x von Fernlicht auf Abblendlicht, dann muss er bei einer etwaigen Reichweite des Fernlichts von 200 m seine Geschwindigkeit auf der Strecke von 200 m soweit reduziert haben, dass er vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrspur in einer Entfernung - gerechnet von Punkt x - außerhalb des 200-m-Bereichs befindet, noch rechtzeitig anhalten kann.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2010 - III-1 RVs 71/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2010)

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